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Elternbeiträge Kindergarten und OGS - einkommensabhängig

Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen, haben die Eltern öffentlich-rechtliche Beiträge zu den entstehenden Betriebskosten zu zahlen, die nach Höhe des Einkommens unterschiedlich ausfallen.
Zu Grunde gelegt wird das Bruttojahreseinkommen der Familie (in der Regel beider Elternteile).

Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist immer das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Betreuung stattfindet. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens (bei Aufnahme des Kindes) oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.

Alle Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt vorbehaltlich einer späteren Einkommensüberprüfung. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Einkommensnachweise einmal jährlich unaufgefordert einzureichen. Sofern dieser Aufforderung nicht nach-gekommen wird, muss ggf. der höchste Elternbeitrag festgesetzt werden.

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Die Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen sind nicht Bestandteil des Elternbeitrages. Sie werden von den Trägern er-hoben.

Für die Betreuung mehrerer Kinder (Geschwisterkinder) oder für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungsangebote ist unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Elternbeitrag zu zahlen.

Unterlagen

• Ausgefüllte und unterschriebene Verbindliche Erklärung für die jeweilige Betreuungsform
• Den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid (Es werden alle Seiten benötigt.)
• Die letzte Verdienstabrechnung für den Monat Dezember
Hinweis: Sollte im Laufe eines Kalenderjahres ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden haben, so wird zwecks Überprüfung des Elternbeitrages ebenfalls die letzte Verdienstabrechnung des vorherigen Arbeitgebers benötigt.
• Die letzte Verdienstabrechnung
• Evtl. Einkommensnachweise aus Minijobs
• Evtl. Bescheid über Lohnersatzleistungen (z.B. ALG I, ALG II oder Krankengeld)
• Evtl. Bescheid über Wohngeld
• Evtl. Bescheid des Kreises Paderborn über das Elterngeld
• Evtl. Nachweis über erhaltene Unterhaltszahlungen

Gebühren

Die Beitragspflichtigen haben entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten.
Sind Sie im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, den aktuellen Elternbeitrag zu zahlen, können Sie einen Antrag auf Erlass bzw. Kostenübernahme beim Jugendamt des Kreises Paderborn stellen. Für diesen Antrag werden Unterlagen über Ihr Nettoeinkommen der letzten 12 Monate sowie über Ihre Belastungen (Miete, Versicherungen u.ä.) benötigt.

Elternbeitragstabelle Kreis Paderborn

Amt / Fachbereich
Hauptamt
Straße
Schloßstraße 14
Ort
33161 Hövelhof
Gebäude
Rathaus, Erdgeschoss
Raumnummer
10
Montag:08:30–12:00 Uhr
Dienstag:08:30–12:00 Uhr 14:00–16:00 Uhr
Mittwoch:08:30–12:00 Uhr
Donnerstag:08:30–12:00 Uhr 14:00–17:30 Uhr
Freitag:08:30–12:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Ansprechpartner

Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

 

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