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Neue Rechtsverordnung des Landes NRW

02.05.2020

Das Land NRW hat die Änderungen der inzwischen vierten Version der Coronaschutzverordnung bekanntgegeben.

Am 04. Mai 2020 tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese gilt vorerst bis zum 10. Mai 2020.


Was ist neu?

Friseure und Fußpfleger dürfen ab dem 4. Mai 2020 wieder öffnen. Es sind dabei besondere Auflage zu beachten, die sich aus der Anlage zur Coronaschutzverordnung ergeben.
Alle weiteren Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, bleiben weiterhin untersagt. Demnach sind Leistungen wie z. B. Maniküren, Gesichts- und Kosmetikbehandlungen, Wellnessmassagen auch weiterhin nicht möglich.

Spielplätze werden in Nordrhein-Westfalen ab dem 7. Mai 2020 unter Auflagen wieder geöffnet: Begleitpersonen müssen dabei im Sinne des Kontaktverbots den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Ggf. ist kann es notwendig sein, eine maximale Besucherzahl für den Aufenthalt festzulegen.

Neu ist auch die Festlegung zum Veranstaltungsverbot in der Verordnung: Demnach sind Großveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Als Großveranstaltungen gelten u.a. Volksfeste, Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Sportfeste, Schützenfeste, Weinfeste, Festivals und Musikfeste sowie ähnliche Festveranstaltungen. Auch alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen zur Daseinsfür- und -vorsorge wie z.B. Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine, aber auch Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereinen. Hierfür gelten die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln. Für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht können unter Auflagen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Ab dem 4. Mai 2020 sind auch wieder bestimmte öffentliche, behördliche und private Bildungsangebote zugelassen. Dazu gehören z. B. Volkshochschulen oder Musikschulen. Dabei müssen jedoch die bekannten Hygiene - und Abstandsregelungen eingehalten werden.

Wichtiger Hinweis: Für die VHS vor Ort ist ein Start zum 04.05.2020 noch nicht vorgesehen. Informationen über den Betrieb der VHS vor Ort werden zeitnah bekannt gegeben.

Sportangebote sind jedoch auch weiterhin nicht zulässig.
Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen) ist demnach auch weiterhin untersagt.
Eine Ausnahme gilt dabei für den Sportunterricht an Schulen: Der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen sind gestattet.

Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen bleiben untersagt.

Es ergeben sich einstweilen keine Änderungen in Bezug auf Gastronomie und Tourismus gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die zuständigen Fachministerkonferenzen sind damit beauftragt worden, bis zum übernächsten Bund-Länder-Treffen (vermutlich Mitte Mai) Perspektiven und Rahmenbedingungen für eine schrittweise Öffnung zu erarbeiten.
Weitergehende Informationen können Sie auf der Homepage der Landesregierung einsehen unter

https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

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