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Genehmigungsfreistellungen

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I oder II BauGB, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 63 der BauO NRW.

Nähere Informationen finden Sie unter Details.

Voraussetzungen

Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  • Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
Wenn
  • es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,
  • sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  • sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
  • die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt
Im Fall der Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Gemeinde von seinem Bauvorhaben unterrichten.

Unterlagen

  • Antragsformular Genehmigungsfreistellung
  • Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
  • Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)
Amt / Fachbereich
Bauamt
Straße
Schloßstraße 14
Ort
33161 Hövelhof
Montag:08:30–12:00 Uhr
Dienstag:08:30–12:00 Uhr 14:00–16:00 Uhr
Mittwoch:08:30–12:00 Uhr
Donnerstag:08:30–12:00 Uhr 14:00–17:30 Uhr
Freitag:08:30–12:00 Uhr

Ansprechpartner

Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

 

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